Am 22. Oktober 2018 wurde dem Schuldner Frist nach Art. 60 SchKG zur Bestellung eines Vertreters angesetzt (VB 1/3). Der Schuldner bezeichnete D.________ Fürsprecher, Bern, als seinen Vertreter (VB 1/4). Die (rechtshilfeweise) Zustellung an den vom Schuldner bestimmten Vertreter in Bern scheiterte jedoch ebenfalls. Fürsprecher D.________ verweigerte die Annahme, weil er kein Zustellmandat für Zahlungsbefehle habe (VB 1/5). Schliesslich konnte der Zahlungsbefehl dem Schuldner (abermals rechtshilfeweise) am 21. Februar 2019 im Regionalgefängnis Thun zugestellt werden (VB 1/6).