1. Der Gläubiger (C.________) betreibt den Schuldner (A.________) für eine offenen Forderung von Fr. 10'555.45 zzgl. Akzessorien. Der entsprechende Zahlungsbefehl konnte weder per Post noch durch einen Betreibungsangestellten zugestellt werden. Nach diversen Abklärungen brachte das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, in Erfahrung, dass der Schuldner im Regionalgefängnis Thun inhaftiert war (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1/2).