{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2019-06-13", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2019-171_2019-06-13.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2019_171_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77886854d9d8b6afe771d48f8272f4e61083c388ac1a1a1dd6f7766527cd4c2c30789e69f900be4dcfad870303c388cb6b3?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77886854d9d8b6afe771d48f8272f4e61083c388ac1a1a1dd6f7766527cd4c2c30789e69f900be4dcfad870303c388cb6b3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2019_171", "Checksum": "bba346e0d7288eee65e79acf1a19570f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2019 171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 13.06.2019 ABS 2019 171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 13.06.2019 ABS 2019 171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsstillstand nach Art. 60 SchKG | BA OL, DS Oberland Ost"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 05:02:23", "Checksum": "278c33c35e524b29bb7692f23216e142", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 13.06.2019 ABS 2019 171\nRegeste:\nRechtsstillstand nach Art. 60 SchKG | BA OL, DS Oberland Ost\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 19 171\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2019\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, die Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Fürsprecher B.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss\n5, 3800 Interlaken\n\nGegenstand Beschwerde gegen Zustellung des Zahlungsbefehls\nRegeste:\nRechtsstillstand nach Art. 60 SchKG\nEin verhafteter Schuldner geniesst in Anwendung von Art. 60 SchKG einen Rechtsstillstand, damit er Zeit hat, sich zur Wahrung seiner Interessen einen vertraglichen Vertreter\nzu bestellen. Benennt er einen untauglichen Vertreter, nimmt die Betreibung ohne weitere\nFristansetzung ihren Lauf und dürfen Betreibungsurkunden direkt dem Schuldner im Gefängnis zugestellt werden (E. 5 ff.).\n\nErwägungen:\n\n1. Der Gläubiger (C.________) betreibt den Schuldner (A.________) für eine\noffenen Forderung von Fr. 10'555.45 zzgl. Akzessorien. Der entsprechende\nZahlungsbefehl konnte weder per Post noch durch einen Betreibungsangestellten zugestellt werden. Nach diversen Abklärungen brachte das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, in Erfahrung, dass der Schuldner im\nRegionalgefängnis Thun inhaftiert war (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1/2).\n\nAm 22. Oktober 2018 wurde dem Schuldner Frist nach Art. 60 SchKG zur Bestellung eines Vertreters angesetzt (VB 1/3). Der Schuldner bezeichnete\nD.________ Fürsprecher, Bern, als seinen Vertreter (VB 1/4). Die (rechtshilfeweise) Zustellung an den vom Schuldner bestimmten Vertreter in Bern scheiterte jedoch ebenfalls. Fürsprecher D.________ verweigerte die Annahme,\nweil er kein Zustellmandat für Zahlungsbefehle habe (VB 1/5).\n\nSchliesslich konnte der Zahlungsbefehl dem Schuldner (abermals rechtshilfeweise) am 21. Februar 2019 im Regionalgefängnis Thun zugestellt werden (VB\n1/6).\n\n2. Mit E-Mail vom 11. April 2019 erhob die strafrechtliche Verteidigung des\nSchuldners (B.________ AG) Rechtsvorschlag, der jedoch von der Dienststelle\nOberland Ost zufolge Verspätung am 2. Mai 2019 zurückgewiesen wurde (VB\n1/8).\n\n3. Dagegen erhob der Schuldner (vertreten durch seinen Strafverteidiger) am 13.\nMai 2019 Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen\nVerfügung und um Feststellung, dass der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben\nworden sei.\n\n2\nDer Schuldner rügt eine nicht ordnungsgemässe Fristansetzung gemäss Art.\n60 SchKG. Er vertritt die Ansicht, dem Schuldner hätte anlässlich der\nZustellung vom 21. Februar 2019 nochmals Frist nach Art. 60 SchKG\nangesetzt werden müssen. Er beruft sich dabei auf die Kommentierung\nJAEGER/WALDER/ KULL/KOTTMANN, SchKG, N 3 zu Art. 60 SchKG. Stelle sich\nim nachhinein heraus, dass der Zustellempfänger den Schuldner nicht vertrete,\nsei die Betreibungshandlung zu annullieren und (neu) Frist anzusetzen.\n\n4. Die Dienststelle Oberland Ost schloss am 29. Mai 2019 auf Abweisung der\nBegehren. Ihrer Ansicht nach war die direkte Zustellung an den Schuldner\nkorrekt und die Erhebung des Rechtsvorschlages verspätet.\n\nMit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurde dem Schuldner das rechtliche Gehör\ngewährt. Er liess sich nicht mehr vernehmen.\n\nAuf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n5. Zunächst ist zu prüfen, ob dem Schuldner im Gefängnis der Zahlungsbefehl\nzugestellt werden durfte:\n\nNach Art. 60 SchKG geniesst ein verhafteter Schuldner einen Rechtsstillstand,\ndamit er Zeit hat, sich zur Wahrung seiner Interessen einen vertraglichen\nVertreter zu bestellen. Hierzu setzt das Betreibungsamt dem nicht vertretenen\nSchuldner eine Frist an. Der Rechtsstillstand gilt bis zum Ablauf dieser Frist.\nErst wenn der Verhaftete diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, kann die\nBetreibung ihren Lauf nehmen und dürfen Betreibungsurkunden direkt dem\nsich in Haft befindlichen Schuldner zugestellt werden (BAUER, Basler\nKommentar zum SchKG, 2010, N 1 und 6 zu Art. 60 SchKG).\n\n6. Aus den von der Dienststelle Oberland Ost eingereichten Unterlagen geht\nhervor, dass dem Schuldner mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 korrekt Frist\ngemäss Art. 60 SchKG angesetzt wurde (VB 1/3). Der Schuldner teilte dem\nAmt daraufhin einen Vertreter mit, der die Entgegennahme jedoch ablehnte.\n\n"}