9. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die vorliegende Beschwerde erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung des revidierten Art. 73 Abs. 1 SchKG – nicht als mutwillig. Es wäre wünschenswert, wenn das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer in Zukunft bei ungerechtfertigten Anträgen mitteilt, weshalb es diesen nicht stattgibt.