8. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Kritik des Beschwerdeführers am Betreibungsamt beleidigend daherkommt. Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Sitte und Anstand verletzende Eingaben inskünftig zur Verbesserung zurückzuweisen (Art. 11 Abs. 3 EGSchKG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).