Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die drei Betreibungen mit Status «Rechtsvorschlag» infolge Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr fortgesetzt werden können. Wenn der Gläubiger die Frist gemäss Art. 88 SchKG ungenutzt verstreichen lässt, verliert der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit und die Betreibung fällt dahin (ANDRÉ E. LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 88 SchKG mit Hinweisen). Mit anderen Worten gilt das Betreibungsverfahren dann als beendet.