Das Verfahren wurde in diesen Betreibungen beendet. Die restlichen drei Betreibungen, in denen der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hat, stammen aus den Jahren 2014 und 2015. Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG verwirkt der betreibende Gläubiger sein Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die drei Betreibungen mit Status «Rechtsvorschlag» infolge Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr fortgesetzt werden können.