Die Ausstellung eines Verlustscheins führt zur Beendigung des Betreibungsverfahrens (vgl. INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 115 SchKG). Wie in der vorstehenden E. 7.2 erläutert, kann die betriebene Person das Einsichtsrecht nach Art. 73 Abs. 1 SchKG nur während der Verfahrensdauer ausüben. Dies heisst, dass der Beschwerdeführer in den dreizehn Betreibungen, in denen ein Verlustschein nach Art. 115 SchKG ausgestellt worden ist, das entsprechende Begehren nicht stellen kann. Das Verfahren wurde in diesen Betreibungen beendet.