3 gemäss der neuen Fassung von Art. 73 SchKG verpflichtet gewesen wäre, die Gläubiger des Beschwerdeführers zur Vorlage der Beweismittel aufzufordern. 7.3 Der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 8. April 2019 (Vernehmlassungsbeilage III) enthält insgesamt sechzehn Betreibungen. In dreizehn Betreibungen wurde ein Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG ausgestellt und in den übrigen drei Betreibungen erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. Die Ausstellung eines Verlustscheins führt zur Beendigung des Betreibungsverfahrens (vgl.