Abs. 1 dieser Bestimmung besagt, dass der Schuldner jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen kann, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim zuständigen Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Dies bedeutet, dass die betriebene Person neu während der gesamten Verfahrensdauer Einsicht in die Beweismittel verlangen kann (Parlamentarische Initiative, Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle, Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015, BBl 2015 3219 Ziff. 4).