Innert der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags (Art. 74 Abs. 1 SchKG) mussten das Begehren des Schuldners an das Betreibungsamt, die Aufforderung des Gläubigers durch das Betreibungsamt, die Vorlage der Beweismittel durch den Gläubiger und die Einsichtnahme des Schuldners in die Beweismittel des Gläubigers erfolgen (WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., N. 5 zu Art. 73 SchKG). 7.2 Am 1. Januar 2019 ist der revidierte Art. 73 SchKG in Kraft getreten.