7. 7.1 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Recht sollte es dem Schuldner durch die Vorlage der Beweismittel gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG ermöglicht werden, sich vor dem Entscheid über die Erhebung des Rechtsvorschlags die Beweismittel der betreibenden Person anzusehen (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 1 zur Art. 73 SchKG). Allerdings war die Frist dazu äusserst knapp bemessen. Innert der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags (Art.