Die Betreibungen würden aus den Jahren 2014 und 2015 datieren und lägen damit bereits Jahre zurück. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Frist von zehn Tagen für die Einreichung des Begehrens ungenutzt verstreichen lassen. 3.3 Abschliessend wies das Betreibungsamt darauf hin, es könnte auch erwogen werden, den Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zu belangen. 4. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).