2 schlags beim zuständigen Betreibungsamt mündlich oder schriftlich das Begehren um Einsicht in die Beweismittel stellen. Einem Begehren nach Ablauf der Bestreitungsfrist müsse der Gläubiger nicht mehr entsprechen. Der Beschwerdeführer vermöge in keiner Weise darzutun, worin sein gegenwärtiges Interesse auf Beurteilung der Betreibungen hinsichtlich ihrer Berechtigung i.S.v. Art. 73 SchKG bestehen solle. Die Betreibungen würden aus den Jahren 2014 und 2015 datieren und lägen damit bereits Jahre zurück.