Zur Begründung führte das Amt aus, Art. 73 Abs. 1 SchKG besage, dass der Gläubiger auf Verlangen des Schuldners aufgefordert werde, innerhalb der Bestreitungsfrist die Beweismittel für seine Forderung beim zuständigen Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Ähnlich der Umschreibung des Betreibungsgrundes im Zahlungsbefehl solle die Vorlage der Beweismittel dem Schuldner erlauben, die Forderung so zu beurteilen, dass er gerechtfertigte Betreibungen anerkennen und gegen ungerechtfertigte Betreibungen Rechtsvorschlag erheben könne. Der Schuldner müsse innerhalb der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvor-