3. 3.1 In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2019 stellte das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 3.2 Zur Begründung führte das Amt aus, Art. 73 Abs. 1 SchKG besage, dass der Gläubiger auf Verlangen des Schuldners aufgefordert werde, innerhalb der Bestreitungsfrist die Beweismittel für seine Forderung beim zuständigen Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.