Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Vorlage der Beweismittel gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG Am 1. Januar 2019 ist der revidierte Art. 73 SchKG in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die betriebene Person neu das Recht, während der gesamten Verfahrensdauer Einsicht in die Beweismittel des Gläubigers zu verlangen (E. 7.2). Die Ausstellung eines Verlustscheins führt zur Beendigung des Betreibungsverfahrens. Ebenfalls als beendet gilt das Verfahren, wenn der Gläubiger die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens ungenutzt verstreichen liess. Das Einsichtsrecht nach Art.