{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2019-07-08", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2019-119_2019-07-08.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2019_119_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778cad81fae19c2a73f6e7adf5e67468b32594c9bfc4fd138800aa763167ba22a7e8feb75af18608b623017406649c61c0a?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778cad81fae19c2a73f6e7adf5e67468b32594c9bfc4fd138800aa763167ba22a7e8feb75af18608b623017406649c61c0a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2019_119", "Checksum": "b880168a83a86f28eb38d212018c690b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 08.07.2019 ABS 2019 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 08.07.2019 ABS 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorlage der Beweismittel gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 04:50:13", "Checksum": "635e248355933beefb52e28ae001ab16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 08.07.2019 ABS 2019 119\nRegeste:\nVorlage der Beweismittel gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG | BA BM, DS Mittelland\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 19 119\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juli 2019\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrichterin Grütter\nGerichtsschreiberin Peng\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen\n\nGegenstand Beschwerde (SchKG 17)\nRegeste:\nVorlage der Beweismittel gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG\nAm 1. Januar 2019 ist der revidierte Art. 73 SchKG in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die betriebene Person neu das Recht, während der gesamten Verfahrensdauer Einsicht in die Beweismittel des Gläubigers zu verlangen (E. 7.2).\nDie Ausstellung eines Verlustscheins führt zur Beendigung des Betreibungsverfahrens.\nEbenfalls als beendet gilt das Verfahren, wenn der Gläubiger die Frist gemäss Art. 88\nAbs. 2 SchKG zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens ungenutzt verstreichen liess.\nDas Einsichtsrecht nach Art. 73 Abs. 1 SchKG kann in beendeten Verfahren nicht ausgeübt werden (E. 7.3).\n\nErwägungen:\n\n1. Mit Schreiben vom 20. November 2018 (Beschwerdebeilagen [BB]) wandte sich\nA.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Betreibungsamt Bern-\nMittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt). Er verlangte,\ndass das Betreibungsamt sämtliche Gläubiger gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) auffordere, Beweismittel zu den angeblichen Schulden vorzulegen und ihm Kopien davon zukommen zu lassen. Dafür setzte er dem Betreibungsamt eine Frist bis am 31. Januar 2019. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 (BB) reichte der Beschwerdeführer erneut eine Kopie seines Gesuchs vom 20. November 2018 beim Betreibungsamt ein.\n\n2. Mit Eingabe vom 4. April 2019 (Postaufgabe am selben Tag) erhob der Beschwerdeführer Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in\nBetreibungs- und Konkurssachen. Er stellte den Antrag, das Betreibungsamt habe\nsofort i.S.v. Art. 73 SchKG tätig zu werden. Trotz seiner Schreiben vom 20. November 2018 und vom 28. Dezember 2018 habe sich dieses geweigert, seiner Arbeit nachzukommen.\n\n3.\n3.1 In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2019 stellte das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.\n3.2 Zur Begründung führte das Amt aus, Art. 73 Abs. 1 SchKG besage, dass der Gläubiger auf Verlangen des Schuldners aufgefordert werde, innerhalb der Bestreitungsfrist die Beweismittel für seine Forderung beim zuständigen Betreibungsamt\nzur Einsicht vorzulegen. Ähnlich der Umschreibung des Betreibungsgrundes im\nZahlungsbefehl solle die Vorlage der Beweismittel dem Schuldner erlauben, die\nForderung so zu beurteilen, dass er gerechtfertigte Betreibungen anerkennen und\ngegen ungerechtfertigte Betreibungen Rechtsvorschlag erheben könne. Der\nSchuldner müsse innerhalb der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvor-\n\n2\nschlags beim zuständigen Betreibungsamt mündlich oder schriftlich das Begehren\num Einsicht in die Beweismittel stellen. Einem Begehren nach Ablauf der Bestreitungsfrist müsse der Gläubiger nicht mehr entsprechen. Der Beschwerdeführer\nvermöge in keiner Weise darzutun, worin sein gegenwärtiges Interesse auf Beurteilung der Betreibungen hinsichtlich ihrer Berechtigung i.S.v. Art. 73 SchKG bestehen solle. Die Betreibungen würden aus den Jahren 2014 und 2015 datieren und\nlägen damit bereits Jahre zurück. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Frist\nvon zehn Tagen für die Einreichung des Begehrens ungenutzt verstreichen lassen.\n3.3 Abschliessend wies das Betreibungsamt darauf hin, es könnte auch erwogen werden, den Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung i.S.v. Art. 20a\nAbs. 2 Ziff. 5 SchKG zu belangen.\n\n4. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt\nsich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).\n\n5. Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverweigerung geltend. Er ist dabei an\nkeine Frist gebunden. Wegen Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).\n\n6. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}