Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 19 119 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juli 2019 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrich- terin Grütter Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Vorlage der Beweismittel gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG Am 1. Januar 2019 ist der revidierte Art. 73 SchKG in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 die- ser Bestimmung hat die betriebene Person neu das Recht, während der gesamten Verfah- rensdauer Einsicht in die Beweismittel des Gläubigers zu verlangen (E. 7.2). Die Ausstellung eines Verlustscheins führt zur Beendigung des Betreibungsverfahrens. Ebenfalls als beendet gilt das Verfahren, wenn der Gläubiger die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens ungenutzt verstreichen liess. Das Einsichtsrecht nach Art. 73 Abs. 1 SchKG kann in beendeten Verfahren nicht aus- geübt werden (E. 7.3). Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 20. November 2018 (Beschwerdebeilagen [BB]) wandte sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Betreibungsamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt). Er verlangte, dass das Betreibungsamt sämtliche Gläubiger gestützt auf Art. 73 des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) auffordere, Be- weismittel zu den angeblichen Schulden vorzulegen und ihm Kopien davon zu- kommen zu lassen. Dafür setzte er dem Betreibungsamt eine Frist bis am 31. Ja- nuar 2019. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 (BB) reichte der Beschwerde- führer erneut eine Kopie seines Gesuchs vom 20. November 2018 beim Betrei- bungsamt ein. 2. Mit Eingabe vom 4. April 2019 (Postaufgabe am selben Tag) erhob der Beschwer- deführer Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er stellte den Antrag, das Betreibungsamt habe sofort i.S.v. Art. 73 SchKG tätig zu werden. Trotz seiner Schreiben vom 20. No- vember 2018 und vom 28. Dezember 2018 habe sich dieses geweigert, seiner Ar- beit nachzukommen. 3. 3.1 In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2019 stellte das Betreibungsamt den An- trag, die Beschwerde sei abzuweisen. 3.2 Zur Begründung führte das Amt aus, Art. 73 Abs. 1 SchKG besage, dass der Gläu- biger auf Verlangen des Schuldners aufgefordert werde, innerhalb der Bestrei- tungsfrist die Beweismittel für seine Forderung beim zuständigen Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Ähnlich der Umschreibung des Betreibungsgrundes im Zahlungsbefehl solle die Vorlage der Beweismittel dem Schuldner erlauben, die Forderung so zu beurteilen, dass er gerechtfertigte Betreibungen anerkennen und gegen ungerechtfertigte Betreibungen Rechtsvorschlag erheben könne. Der Schuldner müsse innerhalb der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvor- 2 schlags beim zuständigen Betreibungsamt mündlich oder schriftlich das Begehren um Einsicht in die Beweismittel stellen. Einem Begehren nach Ablauf der Bestrei- tungsfrist müsse der Gläubiger nicht mehr entsprechen. Der Beschwerdeführer vermöge in keiner Weise darzutun, worin sein gegenwärtiges Interesse auf Beurtei- lung der Betreibungen hinsichtlich ihrer Berechtigung i.S.v. Art. 73 SchKG beste- hen solle. Die Betreibungen würden aus den Jahren 2014 und 2015 datieren und lägen damit bereits Jahre zurück. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Frist von zehn Tagen für die Einreichung des Begehrens ungenutzt verstreichen lassen. 3.3 Abschliessend wies das Betreibungsamt darauf hin, es könnte auch erwogen wer- den, den Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zu belangen. 4. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 5. Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverweigerung geltend. Er ist dabei an keine Frist gebunden. Wegen Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde ge- führt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). 6. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 7. 7.1 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Recht sollte es dem Schuld- ner durch die Vorlage der Beweismittel gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG ermöglicht werden, sich vor dem Entscheid über die Erhebung des Rechtsvorschlags die Be- weismittel der betreibenden Person anzusehen (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 1 zur Art. 73 SchKG). Allerdings war die Frist dazu äusserst knapp bemessen. Innert der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags (Art. 74 Abs. 1 SchKG) mussten das Begehren des Schuldners an das Betreibungsamt, die Aufforderung des Gläubigers durch das Betreibungsamt, die Vorlage der Beweismittel durch den Gläubiger und die Einsichtnahme des Schuldners in die Beweismittel des Gläubi- gers erfolgen (WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., N. 5 zu Art. 73 SchKG). 7.2 Am 1. Januar 2019 ist der revidierte Art. 73 SchKG in Kraft getreten. Abs. 1 dieser Bestimmung besagt, dass der Schuldner jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen kann, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälli- gen Ansprüche beim zuständigen Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Dies bedeutet, dass die betriebene Person neu während der gesamten Verfahrensdauer Einsicht in die Beweismittel verlangen kann (Parlamentarische Initiative, Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle, Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015, BBl 2015 3219 Ziff. 4). Mit der Revision wurde die Frist für die Einsichtnahme des Schuldners in die Beweismittel des Gläubigers somit massgeblich erweitert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Betreibungsamt 3 gemäss der neuen Fassung von Art. 73 SchKG verpflichtet gewesen wäre, die Gläubiger des Beschwerdeführers zur Vorlage der Beweismittel aufzufordern. 7.3 Der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 8. April 2019 (Ver- nehmlassungsbeilage III) enthält insgesamt sechzehn Betreibungen. In dreizehn Betreibungen wurde ein Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG ausgestellt und in den übrigen drei Betreibungen erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. Die Ausstellung eines Verlustscheins führt zur Beendigung des Betreibungsverfahrens (vgl. INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 115 SchKG). Wie in der vorste- henden E. 7.2 erläutert, kann die betriebene Person das Einsichtsrecht nach Art. 73 Abs. 1 SchKG nur während der Verfahrensdauer ausüben. Dies heisst, dass der Beschwerdeführer in den dreizehn Betreibungen, in denen ein Verlust- schein nach Art. 115 SchKG ausgestellt worden ist, das entsprechende Begehren nicht stellen kann. Das Verfahren wurde in diesen Betreibungen beendet. Die rest- lichen drei Betreibungen, in denen der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hat, stammen aus den Jahren 2014 und 2015. Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG ver- wirkt der betreibende Gläubiger sein Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu ver- langen innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die drei Betreibungen mit Status «Rechtsvor- schlag» infolge Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr fortgesetzt werden können. Wenn der Gläubiger die Frist gemäss Art. 88 SchKG ungenutzt verstreichen lässt, verliert der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit und die Betreibung fällt dahin (ANDRÉ E. LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 88 SchKG mit Hinweisen). Mit anderen Worten gilt das Betreibungsverfahren dann als beendet. Somit hat der Beschwerdeführer auch in den drei Betreibungen, in denen er Rechtsvorschlag erhoben hat, keinen Anspruch darauf, Einsicht in die Beweismittel zu erhalten. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Betreibungsamt kein Recht verletzt hat, indem es sich geweigert hat, die Gläubiger zur Vorlage der Beweismittel aufzufor- dern. Folglich erweist sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Kritik des Beschwerdeführers am Betrei- bungsamt beleidigend daherkommt. Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Sitte und Anstand verletzende Eingaben inskünftig zur Verbesserung zurückzuweisen (Art. 11 Abs. 3 EGSchKG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 9. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die vorlie- gende Beschwerde erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung des revi- dierten Art. 73 Abs. 1 SchKG – nicht als mutwillig. Es wäre wünschenswert, wenn das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer in Zukunft bei ungerechtfertigten An- trägen mitteilt, weshalb es diesen nicht stattgibt. 4 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Bern, 8. Juli 2019 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Peng Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5