10. Das Betreibungsamt ist anzuweisen, dem bei ihm am 27. Dezember 2018 eingelangten Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin Folge zu leisten, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, und das Betreibungsverfahren fortzusetzen. Das Betreibungsamt hat der Beschwerdeführerin zudem, soweit von der Beschwerdeführerin bereits bezahlt, die Rückweisungskosten von CHF 14.00 gemäss Verfügung vom 3. Januar 2019 zurückzuerstatten und diese ansonsten zu stornieren. IV.