2010, N. 14 f. zu Art. 88 SchKG), ist diesbezüglich nicht mehr aktuell. 8.3 Nach dem Gesagten hätte das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, es fehle an einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. 9. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.