Eine Bescheinigung darüber ist somit ‒ wie von der Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht ‒ nicht (mehr) erforderlich. Die Betreibung kann nach der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids selbst dann fortgesetzt werden, wenn gegen den Entscheid Beschwerde erhoben wurde, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz habe der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (Art. 336 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 325 ZPO; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband 2017, N. 14a zu Art. 88; KOSTKIEWICZ, OFK- SchKG Kommentar, 19. Aufl. 2016, N. 4 zu Art.