Dieses sieht vor, dass gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ausschliesslich die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 ZPO) und die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids ergibt sich damit unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Bescheinigung darüber ist somit ‒ wie von der Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht ‒ nicht (mehr) erforderlich.