3 Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 ff. SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2.2). 8.2 Ob ein solcher Rechtsöffnungsentscheid vollstreckbar ist, richtet sich seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Anfang 2011 nicht mehr nach kantonalem Recht, sondern ausschliesslich nach Bundesrecht. Dieses sieht vor, dass gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ausschliesslich die Beschwerde zulässig ist (Art.