Hierzu dient im Rahmen der Betreibung auf Pfändung sowie bei der ordentlichen Konkursbetreibung das Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG; VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 1 und 2 zu Art. 88 SchKG). Dieses kann vom Gläubiger gestellt werden, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben oder ein solcher zurückgezogen worden ist. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, so kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides verlangt werden, der den