8. Vor der Aufsichtsbehörde ist strittig, ob bei der Stellung des Fortsetzungsbegehrens nach Art. 88 SchKG neben dem (den Rechtsvorschlag beseitigenden) erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid zusätzlich eine Bescheinigung über dessen Vollstreckbarkeit beizulegen ist. 8.1 Das Betreibungsverfahren wird grundsätzlich nur auf Initiative des Gläubigers durchgeführt. Aus diesem Grund muss der Gläubiger nach Abschluss des Einleitungsverfahrens den Anstoss für die Verfahrensweiterführung geben. Hierzu dient im Rahmen der Betreibung auf Pfändung sowie bei der ordentlichen Konkursbetreibung das Fortsetzungsbegehren (Art.