7. Eine Beschwerde muss nach Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügung angebracht werden. 7.1 Soweit die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamts vom 17. Dezember 2018 erhebt (keine Folgegebung betreffend das am 17. Dezember 2018 beim Betreibungsamt eingelangte Fortsetzungsbegehren), erfolgte diese verspätet und ist darauf nicht einzutreten. Dass die betreffende Verfügung des Betreibungsamts nicht als solche bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ändert daran nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.75/2006 vom 6. Juli 2006 E. 2.2.2).