2 5. Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und der Schuldnerin die Beschwerde und die Beschwerdeantwort zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Die Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht mehr schriftlich vernehmen. II. 6. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 EGSchKG.