4. In seiner Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2019 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Dies unter Hinweis auf den (nicht publizierten) Entscheid ABS 11 312 der Aufsichtsbehörde vom 5. Januar 2011, dem in Ziffer 12. der Erwägungen zu entnehmen ist, dass sich eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung (nur) dann erübrige, wenn das Bundesgericht letztinstanzlich entschieden habe (unter Hinweis auf LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 14 f. zu Art. 88 SchKG).