Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe der kantonalen Weisung vor. Das Betreibungsamt habe somit dem Fortsetzungsbegehren nachzukommen und das Begehren so zu behandeln, als wäre es am 17. Dezember 2018 beim Betreibungsamt eingegangen, und in die entsprechende Pfändungsgruppe aufzunehmen.