Diese hemme die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Der Rechtsöffnungsentscheid sei somit vollstreckbar, solange die Rechtsmittelinstanz die Wirkung nicht aufschiebe. Die Vollstreckbarkeit des Entscheids ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Einer Bescheinigung hierfür bedürfe es nicht. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid BGE 126 III 479 festgehalten, dass kein Anlass bestehe, eine Rechtskraftbescheinigung zu verlangen, wenn sich die Rechtskraft des Entscheids klar aus dem Gesetz ergebe. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe der kantonalen Weisung vor.