3. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2019 (Postaufgabe gleichentags) gelangte die Beschwerdeführerin an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit dem Begehren, es sei dem Fortsetzungsbegehren Folge zu leisten und es seien die Rückweisungskosten von CHF 28.00 zu stornieren. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, gegen einen Rechtsöffnungsentscheid stehe nur die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung. Diese hemme die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht.