2. Am 11. und 21. Dezember 2018 stellte die Beschwerdeführerin das Fortsetzungsbegehren in der betreffenden Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle Biel/Bienne (nachfolgend: Betreibungsamt). Das Betreibungsamt wies das Begehren am 17. Dezember 2018 bzw. am 3. Januar 2019 jeweils mit der Begründung ab, dem Rechtsöffnungsentscheid liege keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung bei.