Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Zur Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG) ist keine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids erforderlich, da sich die Vollstreckbarkeit direkt aus dem Gesetz ergibt (Art. 325 Abs. 1 ZPO; E. 8.2). Erwägungen: I. 1. B.________ (nachfolgend: Schuldnerin) wird von der C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), wegen einer nicht bezahlten Busse und Gebühren des D.________ betrieben.