18. Der Dienststelle Seeland wird zur Vermeidung künftiger ähnlich gelagerter Fälle nahe gelegt, die Schuldner vorgängig und in geeigneter Weise – sinnvollerweise als Vermerk in der Rubrik «Bemerkungen» im Rahmen der Berechnung des Existenzminimums – darauf hinzuweisen, dass Rechnungen zeitnah (allenfalls unter Ansetzung von Fristen) zu begleichen und die Quittungen beim Betreibungsamt vorzulegen sind, unter Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung.