dem in Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten Legalitätsprinzip hat staatliches Handeln stets auf der Grundlage und innerhalb der Schranken des Rechts zu erfolgen. Es liegt nicht im Belieben des Betreibungsamtes, ohne jede gesetzliche Grundlage Fristen zu kreieren und die Geltung solcher Fristen dem Schuldner erst im Nachhinein – erst gleichzeitig mit dem abweisenden Entscheid – zur Kenntnis zu bringen. Die Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns als Teilgehalt des Legalitätsprinzips (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.5.1 S. 29) wird dadurch verletzt.