Der Rechnung ist zu entnehmen, dass von diesem Gesamtbetrag am 15. Dezember 2017 ein Teilbetrag über CHF 41.80 bezahlt wurde, womit ein Restbetrag von CHF 71.30 resultiert, welcher schliesslich am 9. Februar 2018 durch den Beschwerdeführer bezahlt worden ist. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nachweislich während der laufenden Lohnpfändung einen Betrag von CHF 111.45 bezahlt. CHF 96.70 davon waren für die obligatorische Krankenversicherung bestimmt. Dieser Betrag ist als rückerstattungsfähig zu qualifizieren. 15.3 Rückerstattungsfähig sind somit bereits bezahlte Rechnungsbeträge von insgesamt CHF 450.80.