über CHF 71.30 vom 5. Januar 2018 ist umstritten, wie hoch der rückerstattungsfähige Betrag ist. Soweit aus den Akten ersichtlich wird, beträgt die Versicherung nach KVG für die Tochter des Beschwerdeführers CHF 96.70 und diejenige nach VVG CHF 14.75, was einen Gesamtbetrag von CHF 111.45 für den Monat Januar 2018 ergibt (BB 6). Der Rechnung ist zu entnehmen, dass von diesem Gesamtbetrag am 15. Dezember 2017 ein Teilbetrag über CHF 41.80 bezahlt wurde, womit ein Restbetrag von CHF 71.30 resultiert, welcher schliesslich am 9. Februar 2018 durch den Beschwerdeführer bezahlt worden ist.