15. Unbestrittenermassen handelt es sich bei den durch den Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen, soweit es sich um Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) und nicht um Prämienrechnungen für die freiwillige Krankenzusatzversicherung (VVG) handelt, um rückerstattungsfähige Auslagen gemäss den Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (Ziff. II.3 der Beilage 1 zum KS Nr. B 1). 15.1 Nachdem dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2018 der Rechnungsbetrag über CHF 17.40 zurückerstattet worden ist (Vernehmlassungsbeilage 8), bleiben unbestrittenermassen die Rechnungen der B.____