Gemäss bernischer Praxis hat der Schuldner bei periodisch anfallenden Auslagen (Mietzinsen, Krankenkassenprämien etc.) deren Bezahlung während mindestens drei Monaten zu belegen, bevor diese im Existenzminimum Berücksichtigung finden. Falls der Schuldner erst nach Beginn der Lohnpfändung mit der Bezahlung der entspre-