Grundsätzlich dürfen sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner zu deren Leistung verpflichtet ist und deren Bezahlung auch effektiv vornimmt (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., 2010, N. 25 zu Art. 93 SchKG). Gemäss bernischer Praxis hat der Schuldner bei periodisch anfallenden Auslagen (Mietzinsen, Krankenkassenprämien etc.) deren Bezahlung während mindestens drei Monaten zu belegen, bevor diese im Existenzminimum Berücksichtigung finden.