13. Für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Einkommens ist der Zeitpunkt der Pfändung massgebend (BGE 108 III 10 E. 4 S. 12 f.). Demnach hat der Schuldner in diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die zur Feststellung seines bertreibungsrechtlichen Existenzminimums wesentlichen Tatsachen und Beweise vorzubringen. Grundsätzlich dürfen sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner zu deren Leistung verpflichtet ist und deren Bezahlung auch effektiv vornimmt (GEORGES