Zudem erhielten die Schuldner mit der Pfändungsankündigung eine Aufzählung von Belegen, die sie für den Vollzug bereithalten müssten. Fehlten Belege, so erhielten die Schuldner vom vollziehenden Mitarbeiter eine Nachfrist von 5 Tagen, um die Belege einzureichen. Fehlten zu diesem Zeitpunkt immer noch Belege, würden diese Kosten nicht in das Existenzminimum eingerechnet und der Schuldner könne, sofern er eine Nachbesserung begehre, eine Revision der Lohnpfändung verlangen.