3 11. Die Dienststelle Seeland wiederholt in ihrer Vernehmlassung die gemäss interner Weisung geltenden Modalitäten für die Rückerstattung aus der Lohnpfändung. Falls ein Schuldner auf eine Rückerstattung angewiesen sei, dürfe davon ausgegangen werden, dass diese Regelung 30/30 kein Problem darstelle und er Auslagen umgehend geltend mache. Zudem erhielten die Schuldner mit der Pfändungsankündigung eine Aufzählung von Belegen, die sie für den Vollzug bereithalten müssten.