Es sei nicht nachvollziehbar, worum es bei den «Vorgaben» gehen solle, auf die sich das Betreibungsamt berufe, und weshalb die doppelte 30-Tage-Regel- gelten solle. Es liege nicht im Belieben des Betreibungsamtes, ohne jede gesetzliche Grundlage «Meldefristen» oder «Antragsfristen» für anwendbar zu erklären und Positionen zu übergehen, die nach den massgeblichen Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören würden und unzweifelhaft bezahlt seien, einzig und allein, weil die Frist, welche das Betreibungsamt im Nachhinein geltend mache, nicht eingehalten sei (Beschwerde, S. 5).