Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, mit der Weigerung, die nachbezahlten Beträge herauszugeben, überschreite das Betreibungsamt sein Ermessen. Es sei nicht nachvollziehbar, worum es bei den «Vorgaben» gehen solle, auf die sich das Betreibungsamt berufe, und weshalb die doppelte 30-Tage-Regel- gelten solle.