- Am 06.01.2018 hat die C.________ dem Beschwerdeführer Rechnung für die Februarprämien 2018 seiner Tochter gestellt. Den Betrag von CHF 123.40 hat er am 09.02.2018 überwiesen. CHF 96.70 davon waren für die obligatorische Grundversicherung bestimmt. - Am 09.02.2018 hat der Beschwerdeführer eine Kostenbeteiligung von CHF 17.40 für eine Behandlung seiner Tochter am 26.07.2017 überwiesen. Dieser Betrag kann in der laufenden Lohnpfändung nicht berücksichtigt werden.