- Pramienrechnung der C.________ vom 05.01.2018 für die Tochter des Beschwerdeführers für den Monat Januar 2018 über CHF 111.45. CHF 96.70 waren für die Versicherung nach KVG bestimmt. CHF 41.80 waren gemäss der Prämienrechnung am 15.12.2017 beglichen worden. In der Abrechnung werden aber aus unerfindlichen Gründen bloss CHF 40.15 berücksichtigt. Am 09.02.2018 hat der Beschwerdeführer den Saldo aus dieser Abrechnung von CHF 71.30 bezahlt. Insgesamt hat er während der laufenden Lohnpfändung für diese Rechnung CHF 111.45 bezahlt. CHF 96.70 davon waren für die obligatorische Krankenversicherung bestimmt.