5. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wurde der Beschwerde insoweit die aufschiebende Wirkung erteilt, als die Verteilung der eingehenden Lohnpfändungsbetreffnisse an die Gläubiger bis auf weiteres zu unterbleiben habe. Im Weiteren wurde die Dienststelle Seeland zur Vernehmlassung aufgefordert und den Gläubigern das rechtliche Gehör gewährt. 6. Am 8. März 2018 schloss die Dienststelle Seeland auf Abweisung der Beschwerde.