4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher D.________, am 20. Februar 2018 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei das Betreibungsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer CHF 450.80 auszubezahlen. Sodann sei das Betreibungsamt vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über diese Beschwerde CHF 450.80 der gepfändeten Beträge nicht an die Gläubiger auszuzahlen.